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§ 8 FFG

Vorsitz

Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Person, die den Vorsitz innehat, und eine Person, die den stellvertretenden Vorsitz innehat. Der Vorsitz und die Stellvertretung müssen insgesamt geschlechtergerecht besetzt sein.

Filmförderungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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