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§ 11 FGMV

Freistellungsklausel

Ein benannter Technischer Dienst hat die Bundesrepublik Deutschland und die Länder von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die durch die Ausübung der mit der Benennung übertragenen Befugnisse verursacht werden, freizustellen.

Fahrzeug-Genehmigungs-und-Marktüberwachungs-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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