Gesetze › FGO › Erster Teil Gerichtsverfassung› Abschnitt I Gerichte § 1 FGO Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt. Finanzgerichtsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2