Gesetze › FGO › Zweiter Teil Verfahren› Abschnitt IV Urteile und andere Entscheidungen § 103 FGO Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. Finanzgerichtsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 102 § 104