Gesetze › FGO › Erster Teil Gerichtsverfassung› Abschnitt I Gerichte § 12 FGO Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt. Finanzgerichtsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 11 § 13