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§ 130 FGO

(1)

Hält das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Bundesfinanzhof vorzulegen.

(2)

Das Finanzgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde in Kenntnis setzen.

Finanzgerichtsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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