Gesetze › FGO › Zweiter Teil Verfahren› Abschnitt V Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens› Unterabschnitt 2 Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge § 132 FGO Über die Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof durch Beschluss. Finanzgerichtsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 131 § 133