Gesetze › FGO › Zweiter Teil Verfahren› Abschnitt V Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens› Unterabschnitt 3 Wiederaufnahme des Verfahrens § 134 FGO Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden. Finanzgerichtsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 133a § 135