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§ 14 FGO

(1)

Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 15 Abweichendes bestimmt ist.

(2)

Die Richter des Bundesfinanzhofs müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben.

Finanzgerichtsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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