Gesetze › FGO › Erster Teil Gerichtsverfassung› Abschnitt II Richter § 14 FGO (1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 15 Abweichendes bestimmt ist.(2) Die Richter des Bundesfinanzhofs müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben. Finanzgerichtsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 13 § 15