Gesetze › FGO › Erster Teil Gerichtsverfassung› Abschnitt III Ehrenamtliche Richter § 22 FGO Die ehrenamtlichen Richter werden für jedes Finanzgericht auf fünf Jahre durch einen Wahlausschuss nach Vorschlagslisten (§ 25) gewählt. Finanzgerichtsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 21 § 23