Gesetze › FGO › Zweiter Teil Verfahren› Abschnitt I Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht § 43 FGO Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. Finanzgerichtsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 42 § 44