AdvoCite

§ 88 FGO

Die Beteiligten können Sachverständige auch ablehnen, wenn von deren Heranziehung eine Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für ihre geschäftliche Tätigkeit zu befürchten ist.

Finanzgerichtsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved