Gesetze › FGO › Zweiter Teil Verfahren› Abschnitt IV Urteile und andere Entscheidungen § 95 FGO Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden. Finanzgerichtsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 94a § 96