§ 3 FinAusglG
Verteilung der Gewerbesteuerumlage unter den Ländern
Die Gewerbesteuerumlage steht den Ländern insoweit zu, als die Gewerbesteuer in dem Gebiet des einzelnen Landes vereinnahmt wird.
Finanzausgleichsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle