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§ 12 FinaV

Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz

Die Bundesanstalt kann für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe im Einzelfall eine erhöhte Meldefrequenz anordnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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