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§ 2 FinDAGebV

Höhe der Gebühren

(1)

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. Das Gebührenverzeichnis in der Anlage regelt ferner die Tatbestände für eine Gebührenbefreiung und -ermäßigung.

(2)

Die Gebührentatbestände des Gebührenverzeichnisses umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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