Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. Im Übrigen ist nur Vertretung durch den jeweiligen nach § 3 Absatz 4 Satz 5 berufenen Vertreter möglich.
Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle