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§ 5 FinDASa

Vertretung des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. Im Übrigen ist nur Vertretung durch den jeweiligen nach § 3 Absatz 4 Satz 5 berufenen Vertreter möglich.

Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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