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§ 10a FinSV

Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch

Auf Antrag eines Beteiligten hat die Geschäftsstelle eine Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch nach § 15a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung auszustellen, wenn ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, aber die Streitigkeit nicht beigelegt werden konnte. Die Bescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.

    die Namen und Anschriften der Beteiligten,

  2. 2.

    eine kurze Darstellung des Gegenstands des Schlichtungsverfahrens und

  3. 3.

    den Zeitpunkt der Beendigung des Schlichtungsverfahrens.

Finanzschlichtungsstellenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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