Gesetze › FinSV › Abschnitt 2 Anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen § 14 FinSV Vergütung der Schlichter Einem Schlichter darf eine Vergütung, die vom Ergebnis eines Schlichtungsverfahrens abhängig gemacht wird, nicht gewährt werden. Finanzschlichtungsstellenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 13 Anforderungen an die Finanzierung der Schlichtungsstelle § 15 Anforderungen an die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle