AdvoCite

§ 15 FintMechAusbV

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1)

Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Herstellen eines Fahrzeuginterieurteilsmit 30 Prozent,
2.Montageauftragmit 30 Prozent,
3.Auftrags- und Fertigungssteuerungmit 15 Prozent,
4.Interieurtechnologienmit 15 Prozent sowie
5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2)

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 wie folgt bewertet worden sind:

  1. 1.

    im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",

  2. 2.

    im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens "ausreichend",

  3. 3.

    in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens "ausreichend" und

  4. 4.

    in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend".

Fahrzeuginterieur-Mechaniker-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved