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§ 11 FinVermV

Allgemeine Verhaltenspflicht

Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im bestmöglichen Interesse des Anlegers auszuüben.

Finanzanlagenvermittlungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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