Gesetze › FinVermV › Abschnitt 4 Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten § 11 FinVermV Allgemeine Verhaltenspflicht Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im bestmöglichen Interesse des Anlegers auszuüben. Finanzanlagenvermittlungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10 Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens § 11a Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten, Vergütung