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§ 40 FischRDV

Zuständigkeit

Soweit die Ausführung des Seefischereigesetzes Bundesbehörden übertragen ist, wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Seefischereigesetzes auf die Außenstelle Hamburg der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.

Seefischerei-Bußgeldverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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