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§ 5 FischVergünstV

Muster für Anträge

Die Bundesanstalt kann für Anträge, Meldungen und Erklärungen, die zur Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte notwendig sind, Muster im Bundesanzeiger bekanntmachen und Vordrucke bereitstellen. Soweit die Bundesanstalt Muster bekanntgemacht hat oder Vordrucke bereitstellt, sind diese zu verwenden.

Fischereierzeugnisse-Vergünstigungs-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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