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§ 8 FischVergünstV

Bestandsbuchführung durch Lohnverarbeiter

Wer als Lohnverarbeiter aus dem Handel genommene Fischereierzeugnisse verarbeitet, ist zu einer Bestandsbuchführung verpflichtet, die den Anforderungen der in § 1 genannten Rechtsakte an die Bestandsbuchführung der Erzeugerorganisationen entspricht.

Fischereierzeugnisse-Vergünstigungs-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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