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§ 3 FischVermNV

Überwachung

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist außerhalb der verbindlichen Anlandeorte nach Anlage 3 der Seefischereiverordnung zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften

  1. 1.

    der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    dieser Verordnung

bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus dritten Ländern in das Inland, solange die Fischereierzeugnisse Nichtgemeinschaftswaren sind.

Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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