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§ 10 FKAG

Schwellenwerte für die Einstufung als Finanzkonglomerat

Werden bei einer Gruppe, deren beaufsichtigte Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach diesem Gesetz unterliegen, die Schwellenwerte nach den §§ 7 und 8 während eines Geschäftsjahres unterschritten, gilt sie weiter als Finanzkonglomerat, wenn in den drei darauffolgenden Geschäftsjahren folgende Schwellenwerte überschritten werden:

  1. 1.

    im Fall des § 7 ein Schwellenwert von 35 Prozent,

  2. 2.

    im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Schwellenwert von 8 Prozent oder

  3. 3.

    im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Schwellenwert von 5 Milliarden Euro.

Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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