Gesetze › FKAustG › Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 3b FKAustG Verhinderung der Umgehung der Meldepflicht Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts können die Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht umgangen werden. § 42 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3a Pflichten der Kontoinhaber und der Antragsteller § 4 Zuständige Behörde