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§ 5 FlechtwAusbV

Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. 1.

    Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

  2. 2.

    Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. 3.

    Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  4. 4.

    Umweltschutz,

  5. 5.

    Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,

  6. 6.

    Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,

  7. 7.

    Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken,

  8. 8.

    Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Schablonen,

  9. 9.

    Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,

  10. 10.

    Herstellen von Flechtwerken,

  11. 11.

    Behandeln von Oberflächen,

  12. 12.

    Durchführen von Präsentationen,

  13. 13.

    Lagern und Ausliefern von Produkten,

  14. 14.

    Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

  15. 15.

    Kundenorientierung.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Flechtwerkgestalter/zur Flechtwerkgestalterin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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