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Anlage FlechtwAusbV

(zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Flechtwerkgestalter/zur Flechtwerkgestalterin

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 598 - 603)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat19.-36. Monat
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenf)Beratungsangebote zur beruflichen Selbstständigkeit nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 5 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 5)a)Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichernb)fremdsprachliche Fachbegriffe anwendenc)Informationen beschaffen, auswerten und dokumentieren2
d)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeitene)Informations- und Kommunikationssysteme, insbesondere Fax und Internet, nutzen2
6Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 5 Nr. 6)a)Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Materialbedarf ermittelnc)Informationen und technische Unterlagen nutzen, insbesondere Normen, Arbeitsanweisungen, Gebrauchs- und Betriebsanleitungend)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegene)Arbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und räumen; ergonomische und ökonomische Gesichtspunkte berücksichtigen3
f)Störungen im Arbeitsablauf erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifeng)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzenh)Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerteni)technische Veränderungen feststellen und auf Umsetzbarkeit prüfenj)Arbeitsabläufe mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten abstimmenk)Kosten abschätzen, Materialien disponierenl)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen4
7Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken (§ 5 Nr. 7)a)Skizzen anfertigenb)Gestaltungsaufträge hinsichtlich gestalterischer Vorgaben, Funktion und Nutzung der herzustellenden Produkte auswertenc)Techniken für die Herstellung von Flechtwerkerzeugnissen auswählen5
d)Ergänzungsteile nach Funktion und Gestaltungsmerkmalen auswählene)Entwürfe, Muster und Anschauungsmodelle unter Berücksichtigung von Kundenwünschen anfertigen, Gestaltungsmerkmale berücksichtigenf)technische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen5
8Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Schablonen (§ 5 Nr. 8)a)Werkzeuge, Geräte und Maschinen auswählenb)Handwerkzeuge handhaben und in Stand haltenc)handgeführte Maschinen einrichten, bedienen und wartend)Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen5
e)Störungen an Geräten und Maschinen erkennen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifenf)Geräte und Maschinen warteng)Ursachen von Maschinenbearbeitungsfehlern feststellen und behebenh)Vorrichtungen und Schablonen anfertigen, kennzeichnen, lagern und nutzen4
9Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Nr. 9)a)Flecht- und Gestellmaterialien nach Arten und Eigenschaften unterscheiden, prüfen und sortierenb)Feuchte prüfen und Ergebnisse berücksichtigenc)Flecht- und Gestellmaterialien auftragsbezogen auswählen, transportieren und lagernd)sonstige Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen, transportieren und lagerne)Holz und Holzwerkstoffe be- und verarbeitenf)Hilfsstoffe unterscheiden und verwendeng)Flecht-, Gestellmaterialien und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfenh)Flecht- und Gestellmaterialien manuell und maschinell bearbeiten14
i)Ergänzungsteile, insbesondere Halbfabrikate und Zulieferteile, auftragsbezogen zuordnen, auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen sowie be- und verarbeitenj)Gestellmaterialien manuell und maschinell verarbeiten6
10Herstellen von Flechtwerken (§ 5 Nr. 10)a)Skizzen und Zeichnungen anfertigen, lesen und anwendenb)Flechtmaterialien nach Länge, Stärke, Zähigkeit und Qualität auswählenc)Flechtmaterialien aufbereiten und zuschneidend)Geflechtarten unterscheiden und auswählen6
e)gezäunte und gefitzte Bodengeflechte herstellenf)gezäunte, geschichtete und gewundene Rumpfgeflechte herstelleng)Kippränder, Einschläge und Zuschläge herstellen18
h)Fußbildungen herstelleni)Henkel und Griffe herstellen6
j)Rahmengeflechte herstellen8
k)Rohrbiegearbeiten durchführenl)Verbände, Verbindungen, Wicklungen und Befestigungen herstellen10
11Behandeln von Oberflächen (§ 5 Nr. 11)a)Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilenb)Behandlungsverfahren und -mittel auswählenc)Oberflächen vorbereiten und vorbehandeln4
d)Oberflächen beschichten, insbesondere lackieren, wachsen und ölene)Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren und Immissionen ergreifen4
12Durchführen von Präsentationen (§ 5 Nr. 12)a)Präsentationstechniken unterscheidenb)Entwürfe, Muster, Anschauungsmodelle und Flechtwerke für Präsentationen vorbereitenc)Präsentationen planen und kundenorientiert durchführend)Flechtwerke dokumentieren6
13Lagern und Ausliefern von Produkten (§ 5 Nr. 13)a)Produkte kennzeichnen, transportieren und lagernb)Produkte zur Auslieferung vorbereiten und verladenc)Übernahme- und Prüfprotokolle erstellend)Transport- und Hebehilfen nutzen3
14Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 14)a)Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung anhand betrieblicher Beispiele erläutern und zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragenb)Zwischen- und Endkontrollen durchführen, auswerten und Ergebnisse dokumentieren4
c)Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentierend)Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifene)Einhaltung von Kundenanforderungen prüfen und dokumentieren4
15Kundenorientierung (§ 5 Nr. 15)a)Gebrauchshinweise und Pflegeanleitungen erläuternb)Arbeiten kundenorientiert durchführenc)Änderungswünsche berücksichtigend)Beanstandungen aufnehmen und bearbeiten3
e)Kundengespräche führen, insbesondere Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichenf)Kunden hinsichtlich der Formgebung und Funktion berateng)Produkte unter Beachtung betrieblicher Vorgaben verkaufen4
Schwerpunkt A: Korbwaren
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat19.-36. Monat
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1Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken (§ 5 Nr. 7)Prototypen entwerfen, anfertigen und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten prüfen2
2Herstellen von Flechtwerken (§ 5 Nr. 10)a)Bodengeflechte, insbesondere gekimmte, geschichtete und gestäbte, herstellenb)Rumpfgeflechte, insbesondere gewürfelte, gezogene und gestäbte, herstellenc)Randabschlüsse, insbesondere Zopfränder, herstellend)Randbügel herstellen und einsetzen16
e)Deckel nach Anforderungen herstellen und befestigenf)eckige Korbwaren mit Deckel herstelleng)Korbwaren fertig stellen8
Schwerpunkt B: Flechtmöbel
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat19.-36. Monat
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1Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken (§ 5 Nr. 7)a)Zeichnungen anfertigen und anwendenb)Maßstäbe umrechnen und übertragenc)wahre Längen ermittelnd)ergonomische Anforderungen berücksichtigene)Konstruktionen, insbesondere für Rahmen, Korpusse und Gestelle, auswählen, Polsterungen berücksichtigenf)Modelle herstellen, Formen übertrageng)Entwürfe unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf Umsetzbarkeit prüfen5
2Herstellen von Flechtwerken (§ 5 Nr. 10)a)Schablonen, insbesondere zum Biegen, Bohren und Sägen, herstellen und anwendenb)Gestelle und Unterkonstruktionen, insbesondere mit dreidimensionalen Bögen, anfertigenc)Flächen an unterschiedlichen Grundkörpern ausarbeiten, insbesondere durch Flechtend)Verbindungen für Möbel, insbesondere durch Nageln, Dübeln, Zapfen, Schrauben und Verleimen, herstellene)Funktions- und Zierbeschläge auswählen und montierenf)Funktion und Stabilität prüfeng)Möbel fertig stellen18
3Behandeln von Oberflächen (§ 5 Nr. 11)a)Beschichtungsverfahren und -mittel auswählenb)Oberflächen beizen und färbenc)Oberflächenschäden beseitigen3
Schwerpunkt C: Flechtobjekte
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat19.-36. Monat
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1Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken (§ 5 Nr. 7)a)Freihandzeichnungen anfertigenb)Entwürfe für dekorative Objekte erarbeiten, Raumkonzepte und Vorgaben berücksichtigenc)Flechtobjekte und -elemente gestaltend)Variationen mit unterschiedlichen Materialien entwickelne)Entwürfe für freie Objekte anfertigen8
2Herstellen von Flechtwerken (§ 5 Nr. 10)a)Flechtobjekte und raumteilende Elemente nach technischen Vorgaben und gestalterischen Merkmalen für den Innen- und Außenbereich herstellenb)Dekorationen anfertigenc)Flechtobjekte und Elemente im Innenbereich nach Vorgaben montierend)Flechtobjekte und Elemente im Außenbereich unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten montieren und aufstellene)Skulpturen nach Vorgaben und gestalterischen Grundsätzen, Zeichnungen und Modellen herstellen14
3Behandeln von Oberflächen (§ 5 Nr. 11)a)Gestaltungsmerkmale, insbesondere Wirken von Oberflächenbeschaffenheit, Licht, Farbgebung, Form und Proportion berücksichtigenb)Oberflächen im Hinblick auf Gestaltung, Beanspruchung und Brandschutz behandeln4

Verordnung über die Berufsausbildung zum Flechtwerkgestalter/zur Flechtwerkgestalterin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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