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§ 1 FlG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    Schlachttiere: zum Schlachten bestimmte Rinder, Schweine und Schafe;

  2. 2.

    Schlachtkörper: ganze, halbe und viertel Tierkörper von Schlachttieren;

  3. 3.

    Schlachtbetrieb: ein Unternehmen, das Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung schlachtet oder schlachten lässt;

  4. 4.

    Schlachtstätte: eine Einrichtung oder Anlage, in der Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung geschlachtet werden;

  5. 5.

    Klassifizierung: Einreihung von Schlachtkörpern in gesetzliche Handelsklassen und Kategorien;

  6. 6.

    Klassifizierungsunternehmen: ein Unternehmen, das die Klassifizierung als Dienstleistung erbringt;

  7. 7.

    Klassifizierer: ein Mitarbeiter eines Klassifizierungsunternehmens, der die Klassifizierung durchführt.

Fleischgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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