Gesetze › FlGDV 2 § 11 FlGDV 2 Rücktritt, Nichtteilnahme Tritt der Prüfungsbewerber von der Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10 Durchführung der Sachkundeprüfung § 12 Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis