Gesetze › FlGDV 2 § 13 FlGDV 2 Wiederholung der Sachkundeprüfung Eine nicht bestandene Sachkundeprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Die Sachkundeprüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 12 Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis § 14 Zulassungsurkunde, Klassifiziererausweis, personenbezogener Stempel, Belehrung