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§ 7 FlGDV 2

Ausbildung und Sachkundeprüfung der Klassifizierer

(1)

Die Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 2 des Fleischgesetzes besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung umfasst die in Anlage 1 aufgeführten Inhalte.

(2)

Der Ausbildungskurs nach § 4 Abs. 3 des Fleischgesetzes umfasst mindestens die in Anlage 2 aufgeführten Inhalte.

2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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