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§ 10 FlGlasTechAusbV
Prüfungsbereich Flachglasveredlungsverfahren
(1)
Im Prüfungsbereich Flachglasveredlungsverfahren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Veredlungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen,
- 2.
Verfahren zur Oberflächenveredlung von Flachgläsern darzustellen und
- 3.
fachliche Berechnungen durchzuführen.
(2)
Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3)
Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.