Gesetze › FlRV › Zweiter Abschnitt Berechtigung zur Führung der Bundesflagge› 4. Flaggenzertifikate § 15 FlRV Für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart nicht zur Seefahrt im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes bestimmt sind, kann ein Flaggenzertifikat nicht erteilt werden. Flaggenrechtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 14 § 16