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§ 21 FlRV
In das Flaggenregister nach § 12 Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes werden neben einer fortlaufenden Nummer und dem Datum der Eintragung folgende Daten aufgenommen:
- 1.
die Art des Ausweises, das Datum seiner Erteilung und im Fall der Befristung die Gültigkeitsdauer;
- 2.
bei Schiffen, die in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind,
- a)
der aus den Abteilungen I und II des Schiffsregisters ersichtliche Inhalt,
- b)
die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat,
- c)
das Schiffsregister, in dem das Schiff zuletzt eingetragen war, und der Zeitpunkt der Löschung und
- d)
die in der Bescheinigung nach § 5b Absatz 1 genannte beauftragte Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine solche zu benennen ist;
- a)
- 3.
bei Schiffen, für die ein Flaggenzertifikat erteilt worden ist,
- a)
der Schiffsname,
- b)
der Fahrzeugtyp und der Hauptbaustoff,
- c)
der Bauort und das Baujahr,
- d)
der Hafen im Sinne des § 9 des Flaggenrechtsgesetzes,
- e)
der Name des Eigentümers,
- f)
die Rumpflänge des Schiffes und
- g)
die Nummer des Flaggenzertifikats;
- a)
- 4.
bei Schiffen, für die eine Flaggenbescheinigung ausgestellt worden ist, die in § 2 Absatz 1 bezeichneten Daten sowie
- a)
der Name des Eigentümers,
- b)
das Unterscheidungssignal,
- c)
die Ergebnisse der amtlichen Vermessung,
- d)
die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat, und
- e)
das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war;
- a)
- 5.
in den Fällen der §§ 10 und 11 des Flaggenrechtsgesetzes zusätzlich zu den in Nummer 4 bezeichneten Daten der Inhalt der verliehenen Berechtigung;
- 6.
in den Fällen des § 7 des Flaggenrechtsgesetzes der Ausrüster, der neue Flaggenstaat und der Zeitraum, während dessen das Recht zum Führen der Bundesflagge nicht ausgeübt werden darf;
- 7.
alle Veränderungen der in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Daten.