§ 25 FlRV
Ein im Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragenes Seeschiff wird ausgetragen
- 1.
- 2.
von Amts wegen, wenn der Flaggenbehörde bekannt wird, daß die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Ein Schiff wird nicht ausgetragen, wenn nur der eingetragene Name geändert wird.
Flaggenrechtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle