Gesetze › FlRV › Zweiter Abschnitt Berechtigung zur Führung der Bundesflagge› 2. Befugnisse nach den §§ 10, 11 des Flaggenrechtsgesetzes, Flaggenscheine § 6 FlRV Für die Zuteilung der Unterscheidungssignale der Schiffe ist in den Fällen der §§ 10 und 11 des Flaggenrechtsgesetzes die Flaggenbehörde zuständig. Flaggenrechtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5c § 7