§ 1 FlugElekAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Fluggerätelektronikers und der Fluggerätelektronikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle