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Anlage 2 FlugElekAusbV

(zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin - Zeitliche Gliederung –

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 186, S. 42 – 53)

Abschnitt 1

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 4 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4Digitalisierte Arbeitswelt (§ 3 Absatz 4 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren

Abschnitt 2

1 bis 3. Ausbildungshalbjahr

Zeitrahmen 1: Herstellen und Installieren einfacher Systeme

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten
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1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)a)Arbeitsplatz einrichtenc)Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)a)Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführenb)technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)a)Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhabenb)Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhabenc)elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sicherne)Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formenf)gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfeng)Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen3 bis 5
4Berücksichtigen von menschlichen Faktoren (§ 3 Absatz 3 Nummer 8)a)Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigenb)kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten
5Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)a)Prüf- und Messmittel anwendenb)Bauteile durch Sichtprüfen beurteilenc)Bauteile zur Identifizierung kennzeichnene)Leitungen konfektionierenf)Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen

Zeitrahmen 2: Geräte und Anlagen installieren und deren elektrische Sicherheit prüfen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)a)Arbeitsplatz einrichtenc)Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)a)Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführenb)technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigend)Daten erfassen, bearbeiten und sichern
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)i)Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilenj)Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten
4Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9)a)Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbindenc)elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montierend)elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmene)beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten2 bis 4
5Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 3 Nummer 11)a)Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilenb)Isolationswiderstände messen und beurteilenc)Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilend)Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilene)Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilenj)Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen

Zeitrahmen 3: Baugruppen und Geräte herstellen und prüfen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)a)Arbeitsplatz einrichtenc)Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)b)technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)k)Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
4Berücksichtigen von menschlichen Faktoren (§ 3 Absatz 3 Nummer 8)c)psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigend)physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
5Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9)a)Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbindenc)elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren3 bis 5
6Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10)a)Messverfahren und Messgeräte auswählenb)elektrische Größen messen, bewerten und berechnenc)Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfend)Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfene)systematische Fehlersuche durchführen
7Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)h)Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöten
8Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)b)Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauend)Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfene)analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellenf)elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellenk)Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten

Zeitrahmen 4: Versorgungs- und Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und prüfen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten
1234
1Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)a)Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
2Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)c)elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichernd)Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheidenh)Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
3Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7)a)Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenb)Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen anerkennenc)Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentiereng)Fremdkörperkontrollen durchführen
4Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9)c)elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montierend)elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte und Anlagen in Betrieb nehmene)beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
5Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10)a)Messverfahren und Messgeräte auswählenb)elektrische Größen messen, bewerten und berechnenc)Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfend)Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfene)systematische Fehlersuche durchführen3 bis 5
6Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 3 Nummer 11)e)Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilenf)Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisteng)Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilenh)elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteileni)gerätetechnische Prüfungen durchführen
7Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)b)Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauend)Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfene)analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellenf)elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen

Zeitrahmen 5: Baugruppen und Geräte installieren

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)a)Arbeitsplatz einrichtenc)Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)d)Daten erfassen, bearbeiten und sichern
3Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)a)Prüf- und Messmittel anwendenb)Bauteile durch Sichtprüfen beurteilenc)Bauteile zur Identifizierung kennzeichnenf)Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen2 bis 4
g)Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und anschließenk)Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen einbauen

4. bis 7. Ausbildungshalbjahr

Zeitrahmen 6: Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und instand halten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)b)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)c)Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwendenf)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwendeng)Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellenh)Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4)a)Test- und Prüfgeräte anwendenb)Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c)Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
4Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10)f)Sensoren und Aktoren prüfen und einstelleng)Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewertenh)Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren2 bis 4
5Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)a)Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festlegenc)Testprogramme einsetzenh)Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstelleni)Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellenj)Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen
6In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15)a)Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilenb)Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb berücksichtigenc)Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen
7Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 16)b)Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentierenc)geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten

Zeitrahmen 7: Teilsysteme der Avionik installieren

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten
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1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)b)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmend)Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)i)IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwendenj)Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)b)Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhabenh)Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7)d)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und förderne)Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachtenf)Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden2 bis 4
5Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)d)elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Verbindungen montieren und anschließenj)Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren
6Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)i)Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellenj)Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen

Zeitrahmen 8: Informations- und Kommunikationssysteme in Betrieb nehmen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)b)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmend)Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)c)Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwendeng)Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellenh)Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführeni)IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwendenj)Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4)a)Test- und Prüfgeräte anwendenb)Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
4Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9)b)Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen2 bis 4
5Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10)g)Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewertenh)Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
6Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)i)Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installierenm)Software-Updates durchführen
7Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)c)Testprogramme einsetzeng)elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen
8In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15)g)funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfenh)Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb nehmen

Zeitrahmen 9: Flugüberwachungssysteme in Betrieb nehmen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)b)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)e)Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führenh)Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführeni)IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwendenj)Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12)c)Störungsmeldungen aufnehmenf)technische Unterstützung leisteng)Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
4Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)i)Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installierenj)Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justierenl)Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentierenm)Software-Updates durchführen2 bis 4
5Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)c)Testprogramme einsetzenh)Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstelleni)Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
6In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15)d)Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmene)Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmenf)Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssysteme prüfen und in Betrieb nehmeng)funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen

Zeitrahmen 10: Antriebs- und Avioniksysteme instand halten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)b)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)e)Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führenf)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwendeng)Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstelleni)IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
3Instandhaltung (§ 3 Absatz 3 Nummer 5)a)Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführenb)Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollierenc)Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen3 bis 5
4Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6)a)Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführenb)Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
5Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12)a)Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbietenb)auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisenc)Störungsmeldungen aufnehmen
d)Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigene)Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisenf)technische Unterstützung leisteng)Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
6Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 16)a)Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumentierend)Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung ändern

Zeitrahmen 11: Arbeitsprozess unter Beachtung des Qualitätsmanagements gestalten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten
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1Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden (§ 3 Absatz 3 Nummer 17)a)Auftrag annehmenb)Informationen zusammenstellen und auswerten, technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorgaben berücksichtigenc)Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definierend)Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmene)Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen berücksichtigenf)Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrechnungsdaten erstellenh)Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen, Geräte und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstelleni)Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen7 bis 9

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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