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§ 6 FlugfunkV

Zulassung zur Prüfung

(1)

Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn

  1. 1.

    die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 erfüllt sind,

  2. 2.

    die Anmeldeunterlagen nach § 5 vollständig sind und

  3. 3.

    die Prüfungsgebühren nach § 18 eingegangen sind.

(2)

Die Prüfungsbehörde kann auf Antrag des Bewerbers auch nach der erfolgten Zulassung nach Absatz 1 die Zulassungsentscheidung auf eine andere Flugfunkzeugnisart ändern. Einzelheiten veröffentlicht die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt.

Verordnung über Flugfunkzeugnisse · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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