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Anlage 1 FlugfunkV

(zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 186 - 187)

  1. 1

    Prüfung für den Erwerb des BZF II

  2. 1.1

    KenntnisseIm schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in deutscher Sprache nachzuweisen:

  3. 1.1.1

    rechtliche Grundlagen des mobilen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich;

  4. 1.1.2

    Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im mobilen Flugfunkdienst;

  5. 1.1.3

    Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des mobilen Flugfunkdienstes;

  6. 1.1.4

    die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung:

  7. 1.1.4.1

    Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Such- und Rettungsdienst (SAR);

  8. 1.1.4.2

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1, L 145 vom 31.5.2013, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Luftverkehrs-Ordnung, soweit sie für Flüge nach Sichtflugregeln zur Anwendung kommt;

  9. 1.1.4.3

    Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;

  10. 1.1.4.4

    Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln.

  11. 1.2

    FertigkeitenIm praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:

  12. 1.2.1

    Vorbereitung eines Fluges nach Sichtflugregeln von und zu einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist;

  13. 1.2.2

    Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen sowie Verfahren einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren.

  14. 2

    Prüfung für den Erwerb des BZF I

  15. 2.1

    Kenntnisse gemäß 1.1; in Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber des BZF II sind, und in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, entfällt 2.1.

  16. 2.2

    FertigkeitenIm praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:

  17. 2.2.1

    Fertigkeiten gemäß 1.2.1;

  18. 2.2.2

    Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher und englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen sowie Verfahren einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren; in Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber des BZF II sind, entfällt die Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache;

  19. 2.2.3

    Lesen eines Textes in englischer Sprache aus den Luftfahrthandbüchern (etwa 800 Schriftzeichen [Buchstaben, Ziffern und Zeichen]) mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache;

  20. 2.2.4

    in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2 nachzuweisen.

  21. 3

    Prüfung für den Erwerb des BZF E

  22. 3.1

    KenntnisseIm schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in englischer Sprache nachzuweisen:

  23. 3.1.1

    rechtliche Grundlagen des mobilen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich;

  24. 3.1.2

    Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im mobilen Flugfunkdienst;

  25. 3.1.3

    Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des mobilen Flugfunkdienstes;

  26. 3.1.4

    die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung:

  27. 3.1.4.1

    Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Such- und Rettungsdienst (SAR);

  28. 3.1.4.2

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, einschließlich der Luftverkehrs-Ordnung, soweit sie für Flüge nach Sichtflugregeln zur Anwendung kommt;

  29. 3.1.4.3

    Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;

  30. 3.1.4.4

    Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln.

  31. 3.2

    FertigkeitenIm praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:

  32. 3.2.1

    Fertigkeiten gemäß 1.2.1;

  33. 3.2.2

    Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen sowie Verfahren einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren.

  34. 4

    Zusatzprüfung für den Erwerb des AZF

  35. 4.1

    KenntnisseIm schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in englischer Sprache nachzuweisen:

  36. 4.1.1

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, einschließlich der Luftverkehrs-Ordnung, soweit sie für Flüge nach Instrumentenflugregeln zur Anwendung kommt;

  37. 4.1.2

    Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;

  38. 4.1.3

    Funknavigation bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich Radarverfahren;

  39. 4.1.4

    in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, entfällt 4.1.

  40. 4.2

    FertigkeitenIm praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:

  41. 4.2.1

    Vorbereitung eines Fluges nach Instrumentenflugregeln zwischen zwei Verkehrsflughäfen unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist;

  42. 4.2.2

    Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Instrumentenflugregeln;

  43. 4.2.3

    in Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber des BZF II sind, Lesen eines Textes in englischer Sprache aus den Luftfahrthandbüchern (etwa 800 Schriftzeichen [Buchstaben, Ziffern und Zeichen]) mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache;

  44. 4.2.4

    in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2 nachzuweisen.

  45. 5

    Zusatzprüfung für den Erwerb des AZF E

  46. 5.1

    Kenntnisse gemäß 4.1

  47. 5.2

    Fertigkeiten gemäß 4.2.1 und 4.2.2

Verordnung über Flugfunkzeugnisse · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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