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§ 5 FlugLSV 3

Entschädigungspauschalen bei Wohnungen

(1)

Bei einem Einfamilienhaus mit Außenwohnbereich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal:

  1. 1.
    für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück:5 000 Euro,
  2. 2.
    für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück:3 700 Euro.
(2)

Bei einem Zweifamilienhaus mit Außenwohnbereich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal:

  1. 1.
    für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück:6 000 Euro,
  2. 2.
    für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück:4 440 Euro.
(3)

Bei einem Mehrfamilienhaus mit Außenwohnbereich erhöht sich die Entschädigung pauschal gegenüber Absatz 2 mit jeder weiteren abgeschlossenen Wohnung

  1. 1.
    für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück um:2 000 Euro,
  2. 2.
    für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück um:1 480 Euro.
(4)

Bei einer Eigentumswohnung mit Außenwohnbereich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal:

  1. 1.
    für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück:3 000 Euro,
  2. 2.
    für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück:2 220 Euro.

Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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