Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des Verkehrsflughafens München wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen München · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle