Gesetze › FlurbG › Zweiter Teil Die Beteiligten und ihre Rechte› Erster Abschnitt Die einzelnen Beteiligten § 11 FlurbG Die Flurbereinigungsbehörde hat die Beteiligten nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 zu ermitteln. Flurbereinigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10 § 12