Gesetze › FlurbG › Neunter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften § 121 FlurbG Bevollmächtigte und Beistände, die nicht unbeschränkt geschäftsfähig sind oder denen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrag mangelt, können zurückgewiesen werden. Flurbereinigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 120 § 122