Gesetze › FlurbG › Zweiter Teil Die Beteiligten und ihre Rechte› Zweiter Abschnitt Die Teilnehmergemeinschaft § 16 FlurbG Die Beteiligten nach § 10 Nr. 1 bilden die Teilnehmergemeinschaft. Sie entsteht mit dem Flurbereinigungsbeschluß und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Flurbereinigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 15 § 17