Gesetze › FlurbG › Zweiter Teil Die Beteiligten und ihre Rechte› Vierter Abschnitt Wertermittlungsverfahren § 30 FlurbG Für die Größe der Grundstücke ist in der Regel die Eintragung im Liegenschaftskataster maßgebend. Flurbereinigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 29 § 31