Gesetze › FlurbG › Zweiter Teil Die Beteiligten und ihre Rechte› Vierter Abschnitt Wertermittlungsverfahren § 33 FlurbG Die Länder können die Vornahme der Wertermittlung sowie die Bekanntgabe und Feststellung der Wertermittlungsergebnisse abweichend regeln. Flurbereinigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 32 § 34