Gesetze › FlurbG › Dritter Teil Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes› Sechster Abschnitt Wahrung der Rechte Dritter § 78 FlurbG Die Teilnehmergemeinschaft hat Geldabfindungen bis zu ihrer Verwendung für die Empfangsberechtigten auf Sonderkonto bei einem Kreditinstitut bereitzuhalten. Flurbereinigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 77 § 79